Gewässerordnung

 

Grundsatz:

Grundsätzlich ist in allen Angelegenheiten zu beachten, dass das hier zu beangelnde Gewässer einschließlich seiner Umgebung im Landschaftsschutzgebiet liegt. Bei allen Handlungen sind die Vorschriften des Landschafts- und Naturschutzes, des Tierschutzes, des Brandenburgischen Fischereigesetzes sowie die Brandenburgische Fischereiverordnung und das brandenburgische Wasserhaushaltsgesetz zu achten. Jede Person, die das Grundstück am und um das Gewässer betrifft, hat sich die notwendige Sachkunde selbst anzueignen und auf den aktuellsten Stand zu bringen.

Begehen und Befahren:

Begehen und Befahren auf eigene Gefahr, es wird keine Haftung übernommen.

Das Gewässer darf grundsätzlich nur mit Genehmigung des fischereiausübungsberechtigten befahren werden. Es dürfen nur Motorlose Wasserfahrzeuge verwendet werden, die vom fischereiaus übungsberechtigten frei gegeben oder zugewiesen wurden. Der Uferbereich  darf nur vom Inhaber einer gültigen Angelkarte oder deren Begleitperson zum Ein- und Ausladen auf den befestigten Bahnen befahren werden. Das dauerhafte Abstellen und das Befahren von unbefestigten Bereichen stellt einen Verstoß gegen die Gewässerordnung dar. Es ist ausschließlich die ausgewiesene Abstellfläche zu nutzen.

Ausübung des Angelsports:

Bei der Auswahl des Angelplatzes hat der zuerst Kommende das Vorrecht der Angelausübung. Ausgenommen sind Behindertenangelplätze, die bei Bedarf unverzüglich zu räumen sind.

Es ist die Plicht des Anglers, seinen Angelplatz in zumutbaren Umfang vor und nach dem Angeln zu säubern und den Müll vorschriftsmäßig zu entsorgen. Benutzen eines Angelzeltes, Schirmzeltes oder einer Vorrichtung, die dem Wetterschutz, jedoch nicht ausschließlich der Übernachtung dient, ist gestattet. Das Festbinden an Strauchwerk und Bäume ist untersagt. Offenes Feuer ist verboten.

Die geltenden Rechtsvorschriften dürfen nicht umgangen werden.

Fischereiaufsicht und Kontrollen:

Die Einhaltung der Gewässerordnung wird vom Fischereiausübungsberechtigten und seinen Helfern überwacht. Darüber hinaus haben amtlich bestellte Fischereiaufseher das Recht der Kontrolle. Die erforderlichen Auskünfte haben in ruhiger und anständiger Form zu erfolgen. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Ausweispapiere(Nachweis der Friedfischabgabemarke oder der Angelschein,  Angelkarte für Gewässer, Personalausweis) auf Verlangen vorzuzeigen.

Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gewässerordnung:

Verstöße werden mit einer Gewässersperre bestraft. Die Dauer wird vom Fischereiausübungsberechtigten festgelegt. Bei groben Verstößen oder wiederholtem Nichtnachkommen von Weisungen kann der Fischereiausübungsberechtigte oder seine Helfer jede Person ungeachtet der Vertragslage und ohne finanzielle Rückabwicklung, mit sofortiger Wirkung des Gewässers und dem dazugehörigen Grundstück verweisen.